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Bausummenklausel in der Privathaftpflichtversicherung

Der Privathaftpflichtversicherungsvertrag deckt Schäden Dritter, die aus Umbauarbeiten an einem im Eigentum des Versicherungsnehmers stehenden Gebäude resultieren in der Regel nur, wenn die Bausumme 50.000 EUR nicht überschreitet. Nach einem Urteil des OLG Bamberg (21.02.2013 - 1 U 146/12) sind Materialkosten und auch Eigenleistungen des Versicherungsnehmers in die Gesamtberechnung der Bausumme einzubeziehen.

 

17.05.13 - Artikel: versicherungspraxis24.de