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Übergang der Gebäudeversicherung des Mieters bei Veräußerung durch Eigentümer?

Wird eine versicherte Sache (z.B. ein Gebäude) vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt an Stelle des Veräußerers der Erwerber in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. So bestimmt es § 95 Abs.1 VVG (früher § 69 VVG).

 

06.03.13 - Artikel: versicherungspraxis24.de