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Voraussetzung der Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Gefahrerhöhung

Leistungsfreiheit des Versicherers wegen vorsätzlicher Gefahrerhöhung setzt das Bewusstsein des Versicherungsnehmers von der gefahrerhöhenden Eigenschaft der von ihm vorgenommenen Handlung voraus. Ein zum Leistungsausschluss führender Vorsatz des Versicherungsnehmers ergibt sich nicht allein aus der Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände. Dies ergibt sich aus einem jüngst veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, 10.09.2014 - IV ZR 322/13).