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PKV: Fragen zum Basistarifs und erläutern die Folgen der Einführung des Notlagentarifs

Kurznachricht zu "Neue Rechtsprechung zum Basistarif und Folgen der Einführung des Notlagentarifs" von RA/FAVersR Jan Holger Göbel und RA/FAVersR Lutz Köther, original erschienen in: VersR 2014 Heft 13, 537 - 545.

Göbel und Köther legen einleitend dar, dass mit der Gesundheitsreform 2007 die gesetzliche Krankenversicherungspflicht für alle in Deutschland lebenden Personen eingeführt wurde. Die Einführung geht auf das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz zurück, das am 01.04.2007 in Kraft getreten ist. Ein wesentliches Ziel der Gesundheitsreform stellte es dar, einen Krankenversicherungsschutz für alle Einwohner Deutschlands zu bezahlbaren Konditionen zu begründen. Es stellen sich verschiedene Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Einführung des sog. Basistarifs. Der Schwerpunkt betrifft den Kontrahierungszwang der privaten Krankenversicherer, der in § 193 Abs. 5 VVG normiert ist. Er korrespondiert mit der in § 193 Abs. 3 VVG und in § 5 SGB V geregelten Krankenversicherungspflicht.

Göbel und Köther gegen im Folgenden auf die Frage nach einem Zugangsrecht zum Basistarif für alle Sozialhilfeempfänger ein. Sie untersuchen die Rechtsprechung, die überwiegend Nicht-EU-Bürger betrifft, die nach Deutschland einreisten, nach erfolgreichem Asylverfahren einen Aufnahmetitel erhielten und dann Sozialhilfe bezögen (vgl. LG Regensburg, 11.08.2011, Az.: 3 O 408/11; LG Köln, 20.03.2013, Az.: 23 O 21/13). Die Autoren beleuchten die Aufnahmevoraussetzungen gem. § 193 Abs. 5 VVG, wonach der private Krankenversicherer verpflichtet ist, alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der GKV versicherungspflichtig sind und nicht den freiwillig in der GKV Versicherten oder zu den Empfängern von Asylleistungen oder laufender Leistungen nach dem SGB XII gehören, Versicherung im Basistarif gem. § 12 Abs. 1a VAG zu gewähren.

Sodann gehen die Autoren auf den Ausnahmetatbestand für Empfänger laufender Leistungen nach dem Kap. 3, 4, 6 und 7 SGB XII und nach dem AsylbLG ein und erläutern die unterschiedliche Rechtsprechung zu den Folgen des Ausnahmetatbestands (vgl. LG Bonn, 07.05.2013, Az.: 9 O 355/12). Ferner befassen sich Göbel und Köther mit der Problematik der Aufnahmepflicht ohne Möglichkeit der Risikoprüfung (hierzu OLG Celle, 06.09.2012, Az.: 8 W 42/12, wonach ein Anspruch auf Wechsel in den Basistarif ohne erneute Beantwortung von Gesundheitsfragen besteht, a.A. LG Köln, 04.07.2012, Az.: 23 O 237/11). Schließlich arbeiten die Autoren heraus, dass säumige Beitragszahler nicht mehr im Basistarif, sondern im sog. Notlagentarif geführt werden.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Dr. Henning Seel.

Opens external link in new window13.05.2014 - Artikel jurion.de