News Detailansicht

Krankenkassen veröffentlichen Grundsätze zum Erlass von Beitragsschulden

Der von Union und FDP beschlossene Schuldenerlass innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung gilt nur für ein schmales Zeitfenster. Am meisten profitieren Nichtversicherte, die sich bis 31.12.2013 bei ihrer Kasse melden.
 
Schon seit August 2013 gilt das "Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung". Es sieht vor, dass Versicherten in bestimmten Fällen die Beitragsschulden und Säumniszuschläge ermäßigt oder ganz erlassen werden. Zur Ausgestaltung und bundesweit einheitlichen Umsetzung der Neuregelung wurde der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) gesetzlich angewiesen, entsprechende Grundsätze zu erstellen. Diese hat er am 04.09.2013 beschlossen und dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) zur jetzt vorliegenden Genehmigung zugeleitet, teilte der Verband am Mittwoch (18.09.2013) in Berlin mit.

Wer wird wie von Beitragsschulden entlastet?

Nach den Rahmenvorgaben des Gesetzgebers profitieren laut GKV-Spitzenverband einzelne Versichertengruppen unterschiedlich stark. Die größtmögliche Hilfe in Form eines Erlasses von Beitragsansprüchen für die Vergangenheit erhalten demnach diejenigen Personen, die bis dato - trotz geltender Versicherungspflicht - keine Krankenversicherung haben und sich bis 31.12.2013 bei ihrer Krankenkasse melden. Darüber hinaus werden auch die Versicherten entlastet, die seit 01.04.2007 im Wege der "Auffangpflichtversicherung" zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zurückgekehrt sind, aber ihre Beiträge seit Beginn der Versicherungspflicht bis zur verspäteten Anzeige der Versicherung nicht zahlen konnten. Andere Versichertengruppen mit Beitragsschulden sollen nach dem Willen des Gesetzgebers durch die Senkung der Säumniszuschläge ebenfalls finanziell entlastet werden. Eine Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge und Säumniszuschläge ist nicht vorgesehen. Auch Beitragsrückstände für Zeiten, die außerhalb der Spanne zwischen Beginn der Versicherungspflicht und Anzeige der Versicherung bei der Krankenkasse liegen, werden vom Gesetz nicht berücksichtigt.

AuffangpflichtversicherungMit "Auffangpflichtversicherung" oder "nachrangiger Versicherungspflicht" wird die Versicherungspflicht von Personen bezeichnet, die keine andere Absicherung im Krankheitsfall haben und vorher schon einmal in der GKV versichert waren bzw. der GKV zuzuordnen sind.


Details zum Erlass von Beiträgen

In seinen Grundsätzen regelt der GKV-Spitzenverband die genauen Voraussetzungen zum Erlass von Beitragsschulden sowie den Umfang von Beitragsermäßigungen. Wichtig hierbei ist der Zeitpunkt, wann sich der Versicherte bei seiner Krankenkasse meldet bzw. gemeldet hat:

  1. Für Versicherte, deren Mitgliedschaft im Zuge der Auffangpflichtversicherung bis 31.07.2013 bereits festgestellt worden ist, werden alle Beitragsrückstände, die in der Zeit zwischen Beginn der Versicherungspflicht (frühestens 01.04.2007) und der Meldung bei der Krankenkasse angefallen sind, sowie die darauf entfallenden Säumniszuschläge vollständig erlassen.

  2. Gleiches gilt für diejenigen, die ihre Auffangpflichtversicherung noch bis zum 31.12.2013 anzeigen.

  3. Wird die Auffangpflichtversicherung nach dem 31.12.2013 angezeigt, werden Beitragsschulden nicht erlassen, sondern für die Spanne zwischen Eintritt der Versicherungspflicht und Meldung bei der Krankenkasse (Nacherhebungszeitraum) ermäßigt. Der ermäßigte Beitrag wird dabei pauschal aus einem angenommenen Einkommen in Höhe von zehn Prozent der sogenannten "Bezugsgröße" (2013: 2.695,00 Euro) berechnet. Säumniszuschläge auf die Beiträge im Nacherhebungszeitraum werden vollständig erlassen.

Für alle drei genannten Gruppen gilt: Voraussetzung für einen Erlass bzw. eine Ermäßigung der Beitragsschulden ist, dass die Betroffenen im Nacherhebungszeitraum keine Leistungen in Anspruch genommen haben oder - wenn dies doch der Fall war - auf eine nachträgliche Kostenübernahme bzw. Kostenerstattung durch die Kasse verzichten. Diese Voraussetzung beziehe sich nicht auf mitversicherte Familienangehörige, so der GKV-Spitzenverband. Beiträge könnten außerdem nur erlassen bzw. ermäßigt werden, wenn der Nacherhebungszeitraum mehr als drei Monate umfasse.

Krankenkassen werden von sich aus tätig

Laut GKV-Spitzenverband werden die Krankenkassen sukzessive alle in Betracht kommenden Fälle von sich aus aufgreifen. Voraussetzung sei eine laufende Mitgliedschaft. Betroffenen ohne aktuelle Mitgliedschaft im Rahmen der Auffangpflichtversicherung rät der Kassenverband zu einem formlosen Antrag bei der Kasse auf Erlass. Eine Frist dafür gebe es nicht.

Empfehlung der KassenMit Blick auf den Stichtag 31.12.2013 und der bei Anzeige bis zu diesem Zeitpunkt günstigeren Schuldenerlass-Regelungen rät der GKV-Spitzenverband allen Betroffenen, die derzeit ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall sind und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, sich möglichst schnell bei ihrer Krankenkasse zu melden. Zuständig ist die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Versicherung bestanden hat.

Wegfall des erhöhten SäumniszuschlagesEine weitere Regelung des Gesetzes betrifft den zum 01.04.2007 gesetzlich eingeführten "erhöhten Säumniszuschlag" von fünf Prozent monatlich bzw. bis zu 60 Prozent jährlich. Ab 01.08.2013 gilt für alle Beitragsrückstände ein einheitlicher Säumniszuschlag von einem Prozent. Alle noch nicht gezahlten Säumniszuschläge werden in Höhe der Differenz zwischen dem bis zum 31.07.2013 geltenden erhöhten und dem regulären Säumniszuschlag erlassen.